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700 PBG CH-TG

§ 34 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Wirkung

Raumplanung - Plansicherung
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§ 34 PBG · Wirkung

1. Innerhalb der Planungszone werden neue Bauten und Anlagen nur bewilligt, wenn sie die vorgesehene Planung nicht erschweren oder beeinträchtigen. Die Ausführung bewilligter Bauten und Anlagen ist gestattet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

TVR.2001.Nr.19 · tg (Art. 34 Abs. 2 RPG)
Municipality's Right to Appeal Procedural Directives on Exception Permits
Cited as the legal basis for the municipality's right to appeal the refusal of the exception permit.