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700 PBG CH-TG

§ 33 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erlass

Raumplanung - Plansicherung
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§ 33 PBG · Erlass

1. Die Festlegung der Planungszonen und die Verlängerung ihrer Geltungsdauer richten sich nach den Bestimmungen des Planauflageverfahrens.

2. Die Planungszone wird mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt wirksam.

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