700
PBG
CH-TG
§ 33 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erlass
Raumplanung - Plansicherung
§ 33 PBG · Erlass
1. Die Festlegung der Planungszonen und die Verlängerung ihrer Geltungsdauer richten sich nach den Bestimmungen des Planauflageverfahrens.
2. Die Planungszone wird mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt wirksam.