700
PBG
CH-TG
§ 32 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Planungszone
Raumplanung - Plansicherung
§ 32 PBG · Planungszone
1. Zur Sicherstellung planerischer Massnahmen oder der Erschliessung kann die Gemeindebehörde für eine Dauer bis zu zwei Jahren Planungszonen festlegen.
2. Diese Frist kann aus triftigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
3. Sind bei Ablauf der Fristen die Planung betreffende Rechtsmittel hängig, verlängert sich die Geltungsdauer der Planungszone bis zur rechtskräftigen Erledigung.