700
PBG
CH-TG
§ 31 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Einsprache
Raumplanung - Planungsinstrumente - Öffentliche Bekanntmachung und Planauflage
§ 31 PBG · Einsprache
1. Wer durch Pläne und zugehörige Vorschriften oder durch Planungszonen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist bei der Gemeindebehörde Einsprache erheben.
2. Die Gemeindebehörde entscheidet über die Einsprache.
3. Die Einsprache ist direkt beim Departement zu erheben, wenn dieses anstelle einer Gemeinde Planungsmassnahmen trifft.
4. Bewirkt die Gutheissung von Einsprachen erhebliche Änderungen des aufgelegten Plans, ist das Auflageverfahren zu wiederholen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A/4520/2015 · ge (art. 31 al. 2 lat. a LEx-GE)
Expropriation for Road Tunnel Upheld
Cited regarding the admissibility of the appeal to the administrative chamber.