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700 PBG CH-TG

§ 30 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Publikation

Raumplanung - Planungsinstrumente - Öffentliche Bekanntmachung und Planauflage
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§ 30 PBG · Publikation

1. Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen und den betroffenen Grundeigentümern, die in der Gemeinde keinen Wohnsitz oder Sitz haben, schriftlich mitzuteilen, soweit Name und Adresse bekannt sind.

2. Die Publikation enthält

1. den Namen der Gemeinde, in welcher der Plan aufgelegt wird, die Art des Plans und das vom Plan betroffene Gebiet

2. den Ort, den Beginn und das Ende der Auflage

3. den Hinweis auf das Recht zur Einsprache während der Auflage

4. bei Planungszonen zusätzlich die Geltungsdauer und das planerische Ziel

3. Die Publikation ist der für die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zuständigen kantonalen Stelle zu melden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VPB 90-465 (Art. 30 Abs. 1 RpG)
Switzerland-Canada Secret Relocation Agreement Case
The court used this provision to dismiss the appeal as the appellant did not sufficiently demonstrate a violation of his fundamental rights.
VPB 88-395 (Art. 30 und 37 RPG)
Military Shooting Range Expansion Interpellation
Cited as direct planning measures the Federal Council will order through the approval of zoning plans in the future.
VPB 88-791 (Art. 30 RPG)
Spatial Planning Act Enforcement and Compliance Concerns
Cited as a type of planning measure the Federal Council will directly enact in the future when approving master plans.