700
PBG
CH-TG
§ 3 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit der Region
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 PBG · Zuständigkeit der Region
1. Zur Wahrnehmung regionaler Aufgaben schliessen sich die Gemeinden zu Regionalplanungsgruppen zusammen. Jede Gemeinde ist Mitglied mindestens einer Regionalplanungsgruppe.
2. Die Regionalplanungsgruppen erfüllen insbesondere Aufgaben, die ihnen aufgrund des Bundesgesetzes über die Raumplanung und des kantonalen Richtplans zufallen oder sich aus der Regional- und Agglomerationspolitik oder weiteren raumwirksamen Politikbereichen ergeben. Sie können unter Wahrung der Zuständigkeit der beteiligten Gemeindebehörden regionale Richtpläne erlassen.
3. Agglomerationsprogramme bilden Bestandteil regionaler Richtpläne oder des kantonalen Richtplans.