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700 PBG CH-TG

§ 29 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Auflage

Raumplanung - Planungsinstrumente - Öffentliche Bekanntmachung und Planauflage
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§ 29 PBG · Auflage

1. Neue und abgeänderte Rahmennutzungspläne, Sondernutzungspläne und Planungszonen sowie die dazugehörigen Vorschriften sind während 20 Tagen öffentlich aufzulegen.

2. Die Auflage von Sondernutzungsplänen und Planungszonen kann durch eine schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümer ersetzt werden, wenn nur einzelne kleine Grundstücke betroffen sind.

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