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PBG
CH-TG
§ 27a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Planungskosten
Raumplanung - Planungsinstrumente - Nutzungspläne - Sondernutzungspläne
§ 27a PBG · Planungskosten
1. Die Gemeindebehörde kann die Grundeigentümer je nach Interessenlage und Flächenanteil verpflichten, angemessene Beiträge an die Planungskosten zu leisten oder diese zu übernehmen.