Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PBG CH-TG

§ 27a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Planungskosten

Raumplanung - Planungsinstrumente - Nutzungspläne - Sondernutzungspläne
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27a PBG · Planungskosten

1. Die Gemeindebehörde kann die Grundeigentümer je nach Interessenlage und Flächenanteil verpflichten, angemessene Beiträge an die Planungskosten zu leisten oder diese zu übernehmen.

← § 27 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck § 28 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →