§ 25 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baulinienplan
§ 25 PBG · Baulinienplan
1. Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
2. Die Gemeindebehörde kann insbesondere in folgenden Fällen Baulinien festlegen
1. zur Sicherung von Strassen, Wegen, Plätzen, Geleisen oder Leitungen
2. zur Gestaltung von Ortsbildern, Quartieren oder Aussenräumen
3. zur Freihaltung von Arealen für öffentliche Bauten und Anlagen
4. für unterirdische Bauten oder einzelne Stockwerke
5. zur Sicherung des Raumes bei Arkaden, Durchgängen, Unter- oder Überführungen
6. entlang von Gewässern, Wald oder Ufergehölzen
7. zum Schutz von Personen und Sachen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen und gegen Naturgefahren
3. Baulinien treten an Stelle der generellen Abstandsvorschriften. Der Rahmennutzungs- oder Sondernutzungsplan bestimmt die Art der Baulinien.