§ 24 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inhalt
§ 24 PBG · Inhalt
1. Der Gestaltungsplan legt den Perimeter der einbezogenen Grundstücke fest und regelt soweit erforderlich
1. die Erschliessung
2. Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie Art und Mass ihrer Nutzung
3. die Reihenfolge der Verwirklichung von Bauten und Anlagen
4. die Bauweise
5. Standort, Art und Grösse von Gemeinschaftsanlagen
6. Grünflächen, Bepflanzungen, Ruheplätze, Spielplätze, Freizeitflächen, Parkfelder sowie Garagen
7. technische und funktionelle Anforderungen, insbesondere die energietechnischen Standards von Bauten und Anlagen wie Minergie oder Minergie-P
8. Massnahmen zum Schutz von Kultur- oder Naturobjekten
9. bauliche und gestalterische Massnahmen zur Bekämpfung von Emissionen oder Immissionen
10. Massnahmen zur sparsamen Nutzung der Energie
11. Massnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien
12. Massnahmen zur Verteilung der Energie wie Fernwärme oder Gas
13. die Folgegestaltung bei Abbau- oder Deponiezonen
14. Massnahmen gegen Naturgefahren
15. * Veränderungen eines Flusses oder Baches in Lage oder Höhe
16. * weitere Inhalte, sofern alle Eigentümer der einbezogenen Grundstücke zustimmen
2. Von der Regelbauweise kann abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt.
3. Wird von der Regelbauweise abgewichen und werden dadurch ausserhalb des Gestaltungsplangebietes gelegene Grundstücke durch die Grenzabstände, Höhenmasse oder Gebäudelänge und -breite stärker als nach der für die Zonen des Gestaltungsplanareals geltenden Regelbauweise betroffen, ist der Gestaltungsplan nach Erledigung der Einsprachen der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten, wenn es ein von der Gemeindeordnung festzulegender Anteil der Stimmberechtigten während der Auflagefrist verlangt. Wird kein Anteil festgelegt, beträgt das Quorum zehn Prozent.
4. Für die Erstellung von höheren Häusern und Hochhäusern kann die Höhe und Geschosszahl gesamthaft oder für einzelne Bereiche frei festgelegt werden.