§ 22 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kantonale Nutzungszonen
§ 22 PBG · Kantonale Nutzungszonen
1. Kantonale Nutzungszonen sind Bauzonen und können ausgeschieden werden, sofern sie im kantonalen Richtplan festgesetzt und vorgemerkt sind.
2. Die kantonalen Nutzungszonen legen Zweck, Lage, Grösse, Erschliessung und wo nötig die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Gestaltung der Gebäude und Anlagen fest.
3. Die Behörden der betroffenen Gemeinden sind vor der Planauflage anzuhören.
4. Die Gemeinden sorgen für die öffentliche Auflage der Nutzungspläne. Über Einsprachen entscheidet das Departement. Im Übrigen gilt § 30 sinngemäss.
5. Für die Dauer der Rechtskraft der kantonalen Nutzungszonen sind die kommunalen Planungserlasse im betreffenden Gebiet aufgehoben.
6. Wer zur zonengemässen Nutzung des Gebietes berechtigt ist, kann vom Departement ermächtigt werden, die notwendigen Erschliessungsanlagen auf eigene Kosten zu erstellen und an die übergeordneten Anlagen anzuschliessen.