§ 18 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baureglement
§ 18 PBG · Baureglement
1. Das Baureglement ordnet das Bauwesen in der Gemeinde. Nebst dem Zonenzweck sind, abgestimmt auf die einzelnen Nutzungszonen und soweit erforderlich, insbesondere zu regeln
1. Nutzungsziffern
1a. * Bestimmungen über eine Mindestausnützung
2. minimale Bebauungsvorschriften
3. Nutzungsanteile
4. Lärmempfindlichkeitsstufen
5. Grenzabstände für Bauten und Anlagen
6. Gebäudeabstand
7. Gebäudelängen und -breiten
8. Höhenmasse der Bauten und Anlagen
9. Anforderungen an die Erstellung von höheren Häusern und Hochhäusern
10. Bauweise
11. Gestaltung und Einordnung der Bauten und Anlagen
12. Umgebungsgestaltung
13. technische Anforderungen
14. Spiel- und Freizeitanlagen
15. Parkfelder und Abstellflächen
16. Schutzmassnahmen für Gebiete in Gefahrenzonen
2. Zur Förderung energieeffizienten Bauens bestimmt der Regierungsrat Zuschläge auf die von den Gemeinden festgelegten Nutzungsziffern.