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700 PBG CH-TG

§ 124 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Genehmigung

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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§ 124 PBG · Genehmigung

1. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossene Reglemente betreffend Ersatzabgaben für Spielplätze oder Freizeitflächen gemäss § 87 Abs. 2 und Parkfelder gemäss § 89 Abs. 3 sind innert drei Jahren dem Departement nachträglich zur Genehmigung einzureichen.

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