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PBG
CH-TG
§ 122a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gesamtfläche des Siedlungsgebietes
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
§ 122a PBG · Gesamtfläche des Siedlungsgebietes
1. Nach der Anpassung des kantonalen Richtplans an Art. 38a Abs. 1 und Art. 8a Abs. 1 RPG darf die im Richtplan festgesetzte Gesamtfläche des Siedlungsgebietes bis zum 31. Dezember 2040 nicht vergrössert werden.