Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PBG CH-TG

§ 122a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gesamtfläche des Siedlungsgebietes

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 122a PBG · Gesamtfläche des Siedlungsgebietes

1. Nach der Anpassung des kantonalen Richtplans an Art. 38a Abs. 1 und Art. 8a Abs. 1 RPG darf die im Richtplan festgesetzte Gesamtfläche des Siedlungsgebietes bis zum 31. Dezember 2040 nicht vergrössert werden.

← § 122 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck § 123 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →