Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PBG CH-TG

§ 122 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anpassung kommunaler Vorschriften und Pläne

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 122 PBG · Anpassung kommunaler Vorschriften und Pläne

1. Die Gemeinden passen ihre Rahmennutzungspläne innert fünf Jahren und Sondernutzungspläne innert 15 Jahren an die Bestimmungen dieses Gesetzes und an die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) an.

2. Der Kanton kann diese Fristen auf begründetes Gesuch um höchstens fünf Jahre verlängern.

3. Sondernutzungspläne, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, richten sich unabhängig der Anpassungsfrist gemäss Abs. 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der IVHB.

4. Soweit die Gemeinden zu den Bestimmungen der IVHB innert der Frist gemäss Abs. 1 und Abs. 2 keine Regelungen erlassen, gelten unter Berücksichtigung der Messweisen gemäss IVHB die vom Regierungsrat für die Nutzungsziffern und die Höhenmasse festgelegten Umrechnungswerte.

← § 121 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck § 122a PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →