§ 122 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anpassung kommunaler Vorschriften und Pläne
§ 122 PBG · Anpassung kommunaler Vorschriften und Pläne
1. Die Gemeinden passen ihre Rahmennutzungspläne innert fünf Jahren und Sondernutzungspläne innert 15 Jahren an die Bestimmungen dieses Gesetzes und an die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) an.
2. Der Kanton kann diese Fristen auf begründetes Gesuch um höchstens fünf Jahre verlängern.
3. Sondernutzungspläne, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, richten sich unabhängig der Anpassungsfrist gemäss Abs. 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der IVHB.
4. Soweit die Gemeinden zu den Bestimmungen der IVHB innert der Frist gemäss Abs. 1 und Abs. 2 keine Regelungen erlassen, gelten unter Berücksichtigung der Messweisen gemäss IVHB die vom Regierungsrat für die Nutzungsziffern und die Höhenmasse festgelegten Umrechnungswerte.