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700 PBG CH-TG

§ 121 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Hängige Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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§ 121 PBG · Hängige Verfahren

1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Baugesuche und Planungen sind nach altem Recht zu beurteilen.

2. Die Hängigkeit bestimmt sich bei Baugesuchen nach dem Zeitpunkt der Einreichung, bei Planungen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeindebehörde die Planauflage publiziert.

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