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700 PBG CH-TG

§ 120 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vorprüfung

Verfahrensbestimmungen, Verwaltungszwang und Strafen - Kosten
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§ 120 PBG · Vorprüfung

1. Für die Vorprüfung von genehmigungspflichtigen Plänen und Reglementen gemäss § 11 können bei ausserordentlichem Aufwand Gebühren erhoben werden.

2. Der Regierungsrat legt die Ansätze und Berechnungsfaktoren fest.

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