700
PBG
CH-TG
§ 120 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vorprüfung
Verfahrensbestimmungen, Verwaltungszwang und Strafen - Kosten
§ 120 PBG · Vorprüfung
1. Für die Vorprüfung von genehmigungspflichtigen Plänen und Reglementen gemäss § 11 können bei ausserordentlichem Aufwand Gebühren erhoben werden.
2. Der Regierungsrat legt die Ansätze und Berechnungsfaktoren fest.