700
PBG
CH-TG
§ 119 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gebühren, Auslagen
Verfahrensbestimmungen, Verwaltungszwang und Strafen - Kosten
§ 119 PBG · Gebühren, Auslagen
1. Die Gemeinde ist befugt, für die Durchführung der baupolizeilichen Aufgaben kostendeckende Gebühren zu erheben und für die notwendigen Auslagen und externen Kosten Ersatz zu verlangen.
2. Ansätze und Berechnungsfaktoren sind in einem Reglement festzulegen.