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700 PBG CH-TG

§ 117 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Arten, Verfolgungsverjährung

Verfahrensbestimmungen, Verwaltungszwang und Strafen - Strafen
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§ 117 PBG · Arten, Verfolgungsverjährung

1. Wer als Grundeigentümer, Bauherr oder sonstiger Berechtigter, Projektverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder für die Ausführung von Arbeiten Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Plänen, Vorschriften oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu Fr. 20'000 bestraft.

2. In schweren Fällen oder bei Rückfall kann auf Busse bis zu Fr. 100'000 erkannt werden. Wird die Widerhandlung aus Gewinnsucht begangen, ist die Höhe der Busse unbeschränkt.

3. Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

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