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700 PBG CH-TG

§ 116 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Säumnis der Gemeinde

Verfahrensbestimmungen, Verwaltungszwang und Strafen - Verwaltungszwang
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§ 116 PBG · Säumnis der Gemeinde

1. Kommt die Gemeindebehörde ihren baupolizeilichen Pflichten trotz schriftlicher Mahnung nicht nach und werden dadurch wesentliche öffentliche Interessen erheblich gefährdet oder verletzt, kann an ihrer Stelle das Departement die erforderlichen Massnahmen treffen.

2. Die Gemeinde haftet für die Kosten. Der Rückgriff auf den pflichtigen Grundeigentümer oder Bauherrn bleibt vorbehalten.

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