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PBG
CH-TG
§ 115 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baueinstellung, Beseitigung
Verfahrensbestimmungen, Verwaltungszwang und Strafen - Verwaltungszwang
§ 115 PBG · Baueinstellung, Beseitigung
1. Werden Arbeiten an Bauten und Anlagen widerrechtlich begonnen oder fortgesetzt, ordnet die Gemeindebehörde deren Einstellung an. Die Anordnung ist sofort vollstreckbar.
2. Kann der Mangel nicht durch eine nachträgliche Bewilligung behoben werden, hat die Gemeindebehörde dem Grundeigentümer oder Bauherrn eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Anpassung der widerrechtlich erstellten Bauten oder Anlagen anzusetzen und die Ersatzvornahme im Sinne von § 86 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) anzudrohen.