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700 PBG CH-TG

§ 114 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Grundsatz

Verfahrensbestimmungen, Verwaltungszwang und Strafen - Verwaltungszwang
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§ 114 PBG · Grundsatz

1. Wird ein Zustand geschaffen, der dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Pläne, Bauvorschriften oder Verfügungen verletzt, trifft die Gemeindebehörde die zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen.

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