700
PBG
CH-TG
§ 114 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Grundsatz
Verfahrensbestimmungen, Verwaltungszwang und Strafen - Verwaltungszwang
§ 114 PBG · Grundsatz
1. Wird ein Zustand geschaffen, der dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Pläne, Bauvorschriften oder Verfügungen verletzt, trifft die Gemeindebehörde die zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen.