700
PBG
CH-TG
§ 113 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Parteistellung von Gemeinwesen
Verfahrensbestimmungen, Verwaltungszwang und Strafen - Verfahrensbestimmungen
§ 113 PBG · Parteistellung von Gemeinwesen
1. Ist eine Gemeinde in einem umstrittenen Bewilligungsverfahren Partei und wäre für die Bewilligung ihre Behörde zuständig, tritt das Departement an deren Stelle. Die Gebühren des Departements richten sich in diesen Fällen nach der Gebührenordnung der betroffenen Gemeinde.
2. Ist der Staat oder eine seiner unselbständigen öffentlichen Anstalten in einem Bewilligungsverfahren Partei, wird der Rekurs durch das Verwaltungsgericht entschieden.