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700 PBG CH-TG

§ 111 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauaufsicht, Meldepflicht

Bauvorschriften - Bewilligungsverfahren - Bauausführung
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§ 111 PBG · Bauaufsicht, Meldepflicht

1. Die Gemeindebehörde führt die Bauaufsicht. Der Regierungsrat bezeichnet die meldepflichtigen Bauvorgänge und regelt das Verfahren.

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