700
PBG
CH-TG
§ 109 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erlöschen
Bauvorschriften - Bewilligungsverfahren - Baubewilligung
§ 109 PBG · Erlöschen
1. Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft begonnen oder während mehr als einem Jahr unterbrochen werden.
2. Die Gemeindebehörde kann auf begründetes Gesuch erstmalige oder erstreckte Baubewilligungen im vereinfachten Verfahren jeweils bis zu einem Jahr verlängern.