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700 PBG CH-TG

§ 108 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vorentscheid

Bauvorschriften - Bewilligungsverfahren - Baubewilligung
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§ 108 PBG · Vorentscheid

1. Grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben können Gegenstand eines Vorentscheides sein.

2. Die Bestimmungen über das Verfahren bei Baugesuchen sind sinngemäss anwendbar.

3. Der Vorentscheid ist während zwei Jahren verbindlich. Auf begründetes Gesuch kann die Gemeindebehörde die Frist jeweils bis zu einem Jahr verlängern.

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