700
PBG
CH-TG
§ 107 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vereinfachtes Verfahren
Bauvorschriften - Bewilligungsverfahren - Baubewilligung
§ 107 PBG · Vereinfachtes Verfahren
1. Die Gemeindebehörde kann Abbrüche, geringfügige Bauvorhaben oder Projektänderungen, die keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berühren, ohne Auflage, Veröffentlichung oder Visierung bewilligen.
2. Die Bewilligung ist auch den Anstössern zu eröffnen, sofern von ihnen noch keine schriftliche Zustimmung vorliegt.