700
PBG
CH-TG
§ 106 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baubewilligung, Nebenbestimmungen
Bauvorschriften - Bewilligungsverfahren - Baubewilligung
§ 106 PBG · Baubewilligung, Nebenbestimmungen
1. Die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
2. Die Baubewilligung kann mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verbunden werden. Diese können im Grundbuch angemerkt werden. Soweit die Umstände es erfordern, können geeignete Sicherheiten für eine allfällig notwendige Ersatzvornahme oder für andere Ersatzvorkehren verlangt werden.