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700 PBG CH-TG

§ 105 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Andere privatrechtliche Einsprachen

Bauvorschriften - Bewilligungsverfahren - Bewilligungspflicht, Baugesuch
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§ 105 PBG · Andere privatrechtliche Einsprachen

1. Will ein Einsprecher an seiner Einsprache festhalten, soweit sie privatrechtlicher Natur ist und nicht den Tatbestand der übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB betrifft, hat er innert 30 Tagen auf Unterlassung des Bauvorhabens zu klagen. Die Frist beginnt mit Zustellung des Entscheides, durch den das Bauvorhaben erstinstanzlich bewilligt wird.

2. Der Baustreit ist beim Friedensrichteramt am Ort der gelegenen Sache anhängig zu machen. Das Amt orientiert die Gemeindebehörde umgehend über den Eingang der Klage.

3. Die Gemeindebehörde hat die Einsprecher auf die Vorschriften von Abs. 1 und Abs. 2 schriftlich hinzuweisen.

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