§ 104 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Privatrechtliche Einsprachen gegen übermässige Einwirkungen
§ 104 PBG · Privatrechtliche Einsprachen gegen übermässige Einwirkungen
1. Privatrechtliche Einsprachen gegen die Erstellung von Bauten und Anlagen sind, soweit der Tatbestand einer übermässigen Einwirkung auf fremdes Eigentum gemäss Art. 684 ZGB streitig ist, im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu entscheiden.
2. Die zuständige Behörde beurteilt Einsprachen nach Abs. 1 gleichzeitig mit dem Entscheid über die Baubewilligung.
3. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind neue Rechtsbegehren, Behauptungen und Beweisanträge zulässig, soweit sie den Tatbestand einer übermässigen Einwirkung betreffen. Auf Begehren einer Partei hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4. Gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts über die Anwendung von Art. 684 ZGB sind die gleichen Rechtsmittel an das Bundesgericht zulässig, wie sie gegen kantonal letztinstanzliche Entscheidungen in anderen Zivilstreitigkeiten gegeben sind.