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700 PBG CH-TG

§ 103 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Einspracheverfahren

Bauvorschriften - Bewilligungsverfahren - Bewilligungspflicht, Baugesuch
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§ 103 PBG · Einspracheverfahren

1. Wer vom Bauvorhaben berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist bei der Gemeindebehörde schriftlich und begründet Einsprache erheben.

2. Die Einsprachen sind zur Stellungnahme an den Bauherrn weiterzuleiten.

3. Die Gemeindebehörde entscheidet nach Durchführung des Einspracheverfahrens gleichzeitig über das Baugesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.

4. Im Einspracheverfahren können den Einsprechern bei querulatorischen oder trölerischen Einsprachen amtliche Kosten auferlegt werden.

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