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PBG
CH-TG
§ 102 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Auflage
Bauvorschriften - Bewilligungsverfahren - Bewilligungspflicht, Baugesuch
§ 102 PBG · Auflage
1. Das Baugesuch ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen.
2. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise zu publizieren.
3. Den Anstössern wird die Auflage schriftlich mitgeteilt.