Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PBG CH-TG

§ 102 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Auflage

Bauvorschriften - Bewilligungsverfahren - Bewilligungspflicht, Baugesuch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 102 PBG · Auflage

1. Das Baugesuch ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen.

2. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise zu publizieren.

3. Den Anstössern wird die Auflage schriftlich mitgeteilt.

← § 101 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck § 103 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →