700
PBG
CH-TG
§ 101 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Visierpflicht
Bauvorschriften - Bewilligungsverfahren - Bewilligungspflicht, Baugesuch
§ 101 PBG · Visierpflicht
1. Vor Einreichung des Baugesuchs sind Visiere aufzustellen, die den Standort und die Dimension des Vorhabens bezeichnen.
2. Die Visiere sind bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Baugesuch zu belassen.