Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PBG CH-TG

§ 100 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baugesuch

Bauvorschriften - Bewilligungsverfahren - Bewilligungspflicht, Baugesuch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 100 PBG · Baugesuch

1. Das Baugesuch enthält die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben.

2. Der Regierungsrat bestimmt, welche Unterlagen mit dem Baugesuch einzureichen sind.

← § 99 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck § 101 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →