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700.41 GVKSV CH-TG

§ 5 Verordnung zum Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKSV) - Liste über die Verpflichtungen des Kantons

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§ 5 GVKSV · Liste über die Verpflichtungen des Kantons

1. Das Departement für Bau und Umwelt führt eine Liste über die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Vereinbarungen und den bewilligten Rahmenkredit gemäss § 7 GVKS.

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