700.41
GVKSV
CH-TG
§ 4 Verordnung zum Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKSV) - Prüfung der Voraussetzungen und Verhandlungsgespräche
§ 4 GVKSV · Prüfung der Voraussetzungen und Verhandlungsgespräche
1. Das Departement für Bau und Umwelt kann zur Überprüfung der Angaben im Gesuch bei betroffenen Ämtern des Kantons und bei Behörden der Gemeinden Auskünfte einholen.
2. Im Rahmen der Verhandlungsgespräche kann das Departement für Bau und Umwelt Augenscheine durchführen oder Gutachten von Sachverständigen einholen.
3. Bei Verhandlungsgesprächen müssen jeweils mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Departements für Bau und Umwelt anwesend sein.
4. Amtshandlungen nach dem GVKS sind für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kostenlos.