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700.41 GVKSV CH-TG

§ 3 Verordnung zum Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKSV) - Einreichung des Gesuchs

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§ 3 GVKSV · Einreichung des Gesuchs

1. Begründete Gesuche gemäss § 6 Abs. 1 GVKS sind beim Generalsekretariat des Departements für Bau und Umwelt einzureichen.

2. Im Gesuch sind das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen gemäss § 2 und § 3 GVKS sowie Art und Umfang der beantragten Hilfe begründet darzulegen.

3. Dem Gesuch sind sämtliche für die Beurteilung massgebenden Unterlagen beizulegen, insbesondere

1. Gesuchsformular

2. Grundbuchauszug

3. Grundstückkaufvertrag

4. Grundpfandvertrag

5. Steuerunterlagen

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