700.41
GVKSV
CH-TG
§ 2 Verordnung zum Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKSV) - Entzogene Grundstückfläche
§ 2 GVKSV · Entzogene Grundstückfläche
1. Eine baulich nutzbare, zusammenhängende Fläche gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 3 GVKS liegt vor, wenn sie nicht überbaut ist, einen Abstand von mindestens 4 m zu Gebäuden einhält und eine für die Bebauung geeignete Form aufweist.
2. Flächen mit freistehenden Gebäuden mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² sowie Anlagen gelten als nicht überbaute Flächen.
3. Erschliessungsflächen wie Strassen und Parkplätze gelten als überbaute Fläche.
4. Grenz- und Strassenabstände werden bei der Berechnung der baulich nutzbaren Fläche nicht berücksichtigt.