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700.41 GVKSV CH-TG

§ 1 Verordnung zum Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKSV) - Vollzug

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§ 1 GVKSV · Vollzug

1. Das Departement für Bau und Umwelt vollzieht das Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKS).

2. Es ist insbesondere zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss § 1 Abs. 1 GVKS.

Verordnung zum Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKSV) - Vollzug § 2 GVKSV →

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