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700.4 GVKS CH-TG

§ 8 Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKS) - Berichterstattung

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§ 8 GVKS · Berichterstattung

1. Der Regierungsrat erstattet mit dem Geschäftsbericht jährlich Bericht über den Vollzug dieses Gesetzes.

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