700.4
GVKS
CH-TG
§ 5 Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKS) - Ausnahme
§ 5 GVKS · Ausnahme
1. Vereinbarungen nach diesem Gesetz können vor der Rechtskraft der Umzonung im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 3 abgeschlossen werden, wenn als Folge der Anwendbarkeit der Kleinsiedlungsverordnung Grundpfandforderungen zu begleichen sind.
2. In den Fällen von Abs. 1 können Pfandgläubigerinnen oder Pfandgläubiger als Vertragspartnerin oder Vertragspartner einbezogen werden.