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700.4 GVKS CH-TG

§ 4 Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKS) - Rahmenbedingungen für die Vereinbarungen

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§ 4 GVKS · Rahmenbedingungen für die Vereinbarungen

1. Beim Abschluss der Vereinbarungen nach § 1 Abs. 1 sind folgende Vorgaben zu beachten

1. Die finanziellen Verpflichtungen des Kantons durch die Gewährung von Beiträgen, Darlehen oder Bürgschaften dürfen pro Vereinbarung gesamthaft Fr. 150'000 nicht übersteigen. Der Regierungsrat kann in begründeten Ausnahmefällen diesen Betrag erhöhen.

2. Die Vereinbarung hat einen Verzicht der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners auf die Geltendmachung von Enteignungsansprüchen sowie ein Rückforderungsrecht für den Fall der missbräuchlichen Verwendung der Beiträge zu enthalten.

3. Vereinbarungen dürfen erst nach Rechtskraft der die Beschränkung der bebaubaren Fläche verursachenden Umzonung des betroffenen Grundstücks abgeschlossen werden.

4. Die Verpflichtungen aus den Vereinbarungen dürfen die kreditrechtlich freigegebenen Mittel nicht übersteigen.

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