700.4
GVKS
CH-TG
§ 3 Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKS) - Subjektive Voraussetzungen
§ 3 GVKS · Subjektive Voraussetzungen
1. Vereinbarungen im Sinne von § 1 Abs. 1 können mit natürlichen Personen abgeschlossen werden, wenn diese
1. nachweisen, dass sie Eigentümerin oder Eigentümer des betroffenen Grundstücks sind,
2. unter Vorlage der massgeblichen Dokumente glaubhaft machen, dass der Entzug der Bebaubarkeit zu einem persönlichen finanziellen Härtefall führt.