700.3
KSV
CH-TG
§ 7 Kleinsiedlungsverordnung (KSV) - Hängige Baugesuche
Verfahrensbestimmungen
§ 7 KSV · Hängige Baugesuche
1. Die Beurteilung von Baugesuchen in Kleinsiedlungen nach § 2, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung.
2. Ein Baugesuch gilt ab dem Zeitpunkt seiner Einreichung als hängig.