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700.3 KSV CH-TG

§ 7 Kleinsiedlungsverordnung (KSV) - Hängige Baugesuche

Verfahrensbestimmungen
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§ 7 KSV · Hängige Baugesuche

1. Die Beurteilung von Baugesuchen in Kleinsiedlungen nach § 2, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung.

2. Ein Baugesuch gilt ab dem Zeitpunkt seiner Einreichung als hängig.

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