Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.3 KSV CH-TG

§ 5 Kleinsiedlungsverordnung (KSV) - Kleinsiedlungen nach § 2 Abs. 2

Zulässigkeit von Bauten und Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 KSV · Kleinsiedlungen nach § 2 Abs. 2

1. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Kleinsiedlungen nach Anhang 2 beurteilt sich, soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, nach § 15 bis § 15d der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV).

2-5

...

6. Mit Bezug auf die weiteren Bau- und Gestaltungsvorschriften gelten die Bestimmungen derjenigen Zone, der die Kleinsiedlungen gemäss dem rechtskräftigen Rahmennutzungsplan zugewiesen sind.

← § 4 KSV Kleinsiedlungsverordnung (KSV) - Zweck § 6 KSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →