700.3
KSV
CH-TG
§ 5 Kleinsiedlungsverordnung (KSV) - Kleinsiedlungen nach § 2 Abs. 2
Zulässigkeit von Bauten und Anlagen
§ 5 KSV · Kleinsiedlungen nach § 2 Abs. 2
1. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Kleinsiedlungen nach Anhang 2 beurteilt sich, soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, nach § 15 bis § 15d der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV).
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6. Mit Bezug auf die weiteren Bau- und Gestaltungsvorschriften gelten die Bestimmungen derjenigen Zone, der die Kleinsiedlungen gemäss dem rechtskräftigen Rahmennutzungsplan zugewiesen sind.