700.3
KSV
CH-TG
§ 3 Kleinsiedlungsverordnung (KSV) - Zeitlicher Geltungsbereich
Allgemeines
§ 3 KSV · Zeitlicher Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die Kleinsiedlungen nach § 2 bis zur Inkraftsetzung der nach den Vorgaben des revidierten Kapitels 1.9 des kantonalen Richtplans angepassten Kommunalplanung derjenigen Gemeinde, in der sich die Kleinsiedlung befindet.