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700.3 KSV CH-TG

§ 3 Kleinsiedlungsverordnung (KSV) - Zeitlicher Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 3 KSV · Zeitlicher Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Kleinsiedlungen nach § 2 bis zur Inkraftsetzung der nach den Vorgaben des revidierten Kapitels 1.9 des kantonalen Richtplans angepassten Kommunalplanung derjenigen Gemeinde, in der sich die Kleinsiedlung befindet.

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