700.2
IVHBAIHN
CH-TG
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Inkrafttreten
Art. 8 IVHB · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind;