700.2
IVHBAIHN
CH-TG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Pflichten der Kantone
Art. 2 IVHB · Pflichten der Kantone
1. Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2. Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3. Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert drei Jahren nach Beitritt an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung[1]