Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.11 BOA CH-TG

§ 9 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Bearbeitungsfristen

Abwicklung der Baugesuchs- und Planungsgeschäfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 BOA-Weisung · Bearbeitungsfristen

1. Für die Bearbeitung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften gelten ab Beginn der Hauptzirkulation bis zum Ausgang des Geschäfts die Bearbeitungsfristen gemäss Anhang 1.

2. Müssen die Stellungnahmen, Berichte oder Entscheide zu Baugesuchen mit weiteren Bewilligungen koordiniert werden, gelten die Bearbeitungsfristen gemäss Anhang 2.

3. Bei Konzessionen gelten die Bearbeitungsfristen gemäss Anhang 3.

4. Die BGZ informiert die Gemeinden in Absprache mit den Institutionen in geeigneter Weise über wesentliche Verzögerungen bei der Bearbeitung der Geschäfte.

← § 8 BOA-Weisung Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Regelungsbereich § 10 BOA-Weisung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →