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700.11 BOA CH-TG

§ 8 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Hauptzirkulation

Abwicklung der Baugesuchs- und Planungsgeschäfte
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§ 8 BOA-Weisung · Hauptzirkulation

1. Liegen die Gesuchsunterlagen vollständig vor, startet die BGZ die Hauptzirkulation und informiert die zuständige Gemeinde über den avisierten Termin für die Übermittlung der kantonalen Stellungnahmen, Berichte oder Entscheide.

2. Im Rahmen der Hauptzirkulation nehmen die eingeladenen Institutionen die materielle Beurteilung des Gesuchs vor und erstellen die erforderlichen Stellungnahmen, Berichte oder Entscheide.

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